Skip to main content

Ausbildung Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung

(Schulversuch)

Die neu geschaffene Ausbildung zur Pädagogischen Fachkraft für Grundschulkindbetreuung ist eng verbunden mit der Ausbildung zum/r Erzieher/in. Die Pädagogische Fachkraft konzentriert sich allerdings auf die Grundschulzeit der Kinder. Sie unterstützt Grundschulkinder bei den Hausaufgaben, bietet Bildungsangebote außerhalb der schulischen Aufgaben und fördert die ganzheitliche Entwicklung des Kindes.

Allgemeine Infos

Gesamtdauer:
Zwei Jahre. Das erste Jahr erfolgt in Vollzeit an der Fachschule. Das zweite Jahr ist ein von der Schule begleitetes Berufspraktikum, welches auch zweijährig in Teilzeit erfolgen kann.
Für das Berufspraktikum suchen sich die Schüler*innen ihre Praxisstelle selbst, eine Vergütung steht ihnen zu.
Schulbeginn: jährlich im September
Kosten:
Über die Kosten informiert Sie auf Nachfrage der Schulstandort.
AZAV-zertifiziert: Eine Förderung durch die Agentur für Arbeit ist unter gewissen Voraussetzungen möglich.

Arbeitsfelder

Schulische Angebote:

  • einfache und verlängerte Mittagsbetreuung
  • offene Ganztagsschule (an Grundschulen)
  • gebundene Ganztagsschule (an Grundschulen)

Angebote der Kinder- und Jugendhilfe:

  • Horte
  • Häuser für Kinder (Gruppen für Kinder ab 6 Jahren)
  • Ggf. altersgeöffnete Kindergärten
Abschluss

Die Ausbildung verleiht die Berufsbezeichnung „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“. Es handelt sich um einen in Bayern anerkannten Ausbildungsberuf. Der Tätigkeitsbereich ist derzeit auf bayerische Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie bayerische schulische Angebote begrenzt, da es keine bundesweite Anerkennung in Form einer KMK-Rahmenvereinbarung gibt.

Absolvent*innen können nach Bestehen einer modifizierten Externenprüfung mit einem verkürzten Berufspraktikum den Abschluss als staatlich anerkannte/r Erzieher/in erwerben.

Zugangsvorraussetzungen
  • mittlerer Schulabschluss
  • berufliche Vorbildung durch eine erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung
  • Nachweis über eine sechswöchige praktische Tätigkeit in einer sozialpädagogischen oder schulischen Einrichtung im einschlägigen Bereich
  • Bewerber*innen mit einer anderen Muttersprache als Deutsch:
    Nachweis über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift mindestens auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprache.

Abweichend von den bereits genannten Zugangsvoraussetzungen können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise auch Bewerber*innen, deren bisheriger Bildungsstand und beruflicher Werdegang eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachschule erwarten lassen, in das erste Schuljahr der Fachschule aufgenommen werden.

Fördermöglichkeiten

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz („Aufstiegs-BAföG")

Für eine berufliche Aufstiegsfortbildung in Vollzeitform können Sie unter bestimmten Bedingungen eine Förderung von bis zu 24 Monaten erhalten.

Mehr Informationen unter:

Qualifizierungschancengesetz (ehemals „WeGebAU"-Förderung)

Eine Förderung über das Qualifizierungschancengesetz (früher: „WeGebAU-Förderung“) für gering qualifizierte sozialversicherungspflichtig beschäftige Mitarbeiter*innen ist unter bestimmen Umständen möglich. Antragsteller ist der Arbeitgeber.

Voraussetzung: Der Lehrgang/die Ausbildung ist nach der AZAV zertifiziert. Gefördert werden können Anpassungsqualifizierungen (§ 82 SGB III) oder abschlussorientierte Weiterbildungen (§§ 81 ff SGB III). Bestandteil der Förderung sind Lehrgangskosten und ein Arbeitsentgeltzuschuss für die Dauer der Aus-/Weiterbildung). Antragstellender ist der/die jeweilige Arbeitgeber*in.

Bildungsgutschein

Nach SGB III kann unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. zur beruflichen Wiedereingliederung oder bei drohender Arbeitslosigkeit) die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden.
Wenn Sie an einer über die AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) geförderten Bildungsmaßnahme teilnehmen wollen und die individuellen Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen Bildungsgutschein (BGS).
Der BGS dient dabei als Zusage der Agentur für Arbeit über die Kostenzusage (Unterhaltsleistungen, Ausbildungskosten, Fahrtkosten Kinderbetreuungskosten) im Rahmen der Weiterbildungsteilnahme (§ 77 SGB III).

Mehr Informationen unter: www.arbeitsagentur.de

Mehr Informationen und Kontakt zu den Standorten erhalten Sie hier: