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Ausbildung Heilerziehungspfleger/in

NEU!!! Jetzt noch mehr berufliche Möglichkeiten: Ab sofort ist der Einsatz als Fachkraft in Kindertagesstätten uneingeschränkt möglich. Für die Anstellung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung entfällt die Sonderpädagogische Zusatzqualifikation.

Berufsbild

Der/Die Heilerziehungspfleger/in arbeitet zusammen mit Menschen mit Beeinträchtigungen in allen Tätigkeitsfeldern der Behindertenhilfe. Ziel ist es, Menschen allen Alters zu einem selbstbestimmten Leben zu befähigen und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Allgemeine Infos

Gesamtdauer: 24 Monate
Schulbeginn: jährlich im September
Umfang: 1800 Unterrichtsstunden und 1280 Stunden Berufspraxis
Kosten: Über die Kosten informiert Sie auf Nachfrage der Schulstandort.
AZAV-zertifiziert: Eine Förderung durch die Agentur für Arbeit ist unter gewissen Voraussetzungen möglich.

Arbeitsfelder
  • Kindertagesstätten
  • heilpädagogische Tagesstätte/Wohngruppen für Kinder und Jugendliche
  • Kinder­ und Jugendpsychiatrie
  • Werkstatt für Menschen mit Behinderung
  • Wohnheim für Menschen mit körperlicher, geistiger und/oder psychischer Beeinträchtigung
  • offene Hilfen
  • familienentlastender Dienst
  • ambulant betreutes Wohnen
  • Tagesstätte für Senioren...
Abschluss und Weiterbildungsmöglichkeiten
  • beruflich: staatlich anerkannte/r Heilerziehungspfleger/in
  • schulisch: fachgebundene Fachhochschulreife (zusätzliche Prüfung)
  • Bachelor Professional in Sozialwesen

Durch die Zuordnung in Stufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQRG) erhalten Sie mit dem erfolgreichen Abschluss eine Hochschulzugangsberechtigung.

Zugangsvorraussetzungen

    • mindestens mittlerer Schulabschluss
    • persönliche und gesundheitliche Eignung
    • eine abgeschlossene mindestens 2­-jährige einschlä­gige Berufsausbildung/-tätigkeit oder eine abgeschlossene Ausbildung in der Heilerziehungspflegehilfe
    • mindestens mittlerer Schulabschluss
    • persönliche und gesundheitliche Eignung
    • eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen staatlich aner­kannten Ausbildungsberuf
    • eine mindestens 1­-jährige einschlägige Berufs­tätigkeit
    • mindestens mittlerer Schulabschluss
    • persönliche und gesundheitliche Eignung
    • eine mind. 4­-jährige Führung eines Mehr­personenhaushalts
    • persönliche und gesundheitliche Eignung
    • (Fach-)Abitur und eine mind. 1-jährige einschlägige Berufserfahrung

Fördermöglichkeiten

Qualifizierungschancengesetz (ehemals „WeGebAU"-Förderung)

Eine Förderung über das Qualifizierungschancengesetz (früher: „WeGebAU-Förderung“) für gering qualifizierte sozialversicherungspflichtig beschäftige Mitarbeiter*innen ist unter bestimmen Umständen möglich. Antragsteller ist der Arbeitgeber.

Voraussetzung: Der Lehrgang/die Ausbildung ist nach der AZAV zertifiziert. Gefördert werden können Anpassungsqualifizierungen (§ 82 SGB III) oder abschlussorientierte Weiterbildungen (§§ 81 ff SGB III). Bestandteil der Förderung sind Lehrgangskosten und ein Arbeitsentgeltzuschuss für die Dauer der Aus-/Weiterbildung). Antragstellender ist der/die jeweilige Arbeitgeber*in.

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz („Aufstiegs-BAföG")

Für eine berufliche Aufstiegsfortbildung in Vollzeitform können Sie unter bestimmten Bedingungen eine Förderung von bis zu 24 Monaten erhalten.

Mehr Informationen unter:

Bundesausbildungsförderungsgesetz ("BAföG")

Für Ihre Erstausbildung können Sie einen Antrag auf Schüler*innen-BAföG stellen. Ein Anspruch besteht bis zum 30. Lebensjahr (d.h. Sie müssen die Ausbildung vor Ihrem 30. Lebensjahr beginnen). Für eine zweite Ausbildung können Sie ebenfalls unter bestimmten Bedingungen BaföG beantragen.

Weitere Infos finden Sie unter:

Meisterbonus

In Bayern erhält jede/r erfolgreiche Absolvent*in der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem gleichwertigen Abschluss den Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung. Der Bonus beträgt aktuell 3.000 € für Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis nach dem 31. Dezember 2022 festgestellt wurde. 

Mehr Infos und Voraussetzungen

Bildungsgutschein

Nach SGB III kann unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. zur beruflichen Wiedereingliederung oder bei drohender Arbeitslosigkeit) die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden.
Wenn Sie an einer über die AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) geförderten Bildungsmaßnahme teilnehmen wollen und die individuellen Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen Bildungsgutschein (BGS).
Der BGS dient dabei als Zusage der Agentur für Arbeit über die Kostenzusage (Unterhaltsleistungen, Ausbildungskosten, Fahrtkosten Kinderbetreuungskosten) im Rahmen der Weiterbildungsteilnahme (§ 77 SGB III).

Mehr Informationen unter: www.arbeitsagentur.de

Mehr Informationen und Kontakt zu den Standorten erhalten Sie hier: